Maibaum und der Tanz in den Mai

Die Frühlingszeit hat Versicherungsmäßig so ihre Tücken. Besonders in einem Frühjahr, in dem sich der raue Winter nicht in seine Berge zurückziehen will. Dennoch sind mit der steigenden Zahl der Biker und der Fahrradfahrer die Schadenzahlen wieder angestiegen. 

 

Nun kommen in den nächsten Tagen auch noch einige Feiertage mit dem 1. Mai, Himmelfahrt und Pfingsten, die bei den Versicherern die Haftpflichtschäden ansteigen lassen dürften. Doch bleiben wir beim 1. Mai. Was alles rund um den Maibaum und Laientanz geregelt ist, ist schon sehr spannend.

 

Für kleine und große Maibäume st rechtlich alles geregelt

 

"Bei Maibäumen handelt es sich um meist große, hochstämmige, verzierte Bäume, die an zentralem Platz im Ort bei einer festlichen Veranstaltung aufgerichtet werden. Besonders in Baden-Württemberg, Bayern und Österreich ist das feierliche Aufstellen eines Baumstammes auf dem Dorfplatz üblich. Da es sich bei dieser Art Maibaum oft um wahre Riesen handelt, sind einige Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen", heißt es in einem Artikel von Anwaltsregister.de.

 

Die Autoren machen drauf aufmerksam, dass bei all diesen Arbeiten die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Forsten“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV-V C 51) beachtet werden müssen. Beim Transport sei außerdem darauf zu achten, dass das verwendete Fahrzeug den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entspricht und die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über die Ladung eingehalten werden. Nur wenn das Aufstellen und Abbauen eines Maibaums unmittelbar im Auftrag der Gemeinde geschieht, stehen die dabei beteiligten Personen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 

 

Tanz in den Mai - eine besondere Partynacht braucht Versicherungsschutz

 

Die Nacht vor dem 1. Mai wird in vielen Orten von Nord bis Süd mit Tanz in den Mai oder als „Walpurgisnacht“ gefeiert. Der nächste Morgen ist frei und nur noch wenige Menschen müssen an diesem Tag auf Arbeit.  "So hat sich der 30. April in den vergangenen Jahren zur ultimativen Partynacht des Jahres gewandelt", wie Anwaltsregister.de schreibt. "Nicht nur in den Clubs und Discotheken tanzt man dem Wonnemonat entgegen; auch in vielen „Off-Locations“ ist ordentlich etwas los. Ob die lärmempfindlichen Nachbarn das lautstarke Treiben auch tief in der ersten Mainacht noch dulden müssen, ist fraglich. Denn nur wenn von offizieller Seite die Party als Brauch gilt (Karneval, Silvester), darf es nach 22 Uhr lauter werden."

 

Eine passende Veranstaltungshaftpflicht sollte natürlich von Veranstaltern nicht vergessen werden. Passende Angebote gibt es beispielsweise beim Spezialmakler  eventAssec aus Berlin. In dem Sinne -

 

einen schönen 1. Mai ;-)

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