Immobiliardarlehensvermittler - Deckungslücke in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ab dem 21.03.2016?

 

Das "Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung

handelsrechtlicher Vorschriften" wurde am 18.02.2016 vom Bundestag verabschiedet und

erhielt am 26.02.2016 die Zustimmung des Bundesrates (Drucksache 84/16). Daher tritt

das Gesetz planmäßig zum 21.03.2016 in Kraft.

 

Viele Vermittler haben aktuell eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO und

vermitteln Ihren Kunden entsprechende Finanzierungen. Gewerberechtlich profitieren diese

Vermittler von einer einjährigen Übergangsvorschrift (§160 Abs. 1 GewO). Mit anderen

Worten: Diese Vermittler müssen die Erlaubnis nach § 34i GewO bis zum 21.03.2017

erworben haben.

 

Kein gesetzeskonformer Versicherungsschutz

 

Sollte der Versicherer über den 21.03.2016 hinaus bis zum 20.03.2017

Versicherungsschutz auf Basis der „alten“ Versicherungsbedingungen bestätigen, muss

der Vermittler bedenken, dass dieser Versicherungsschutz als Nachweis für die Erlaubnis

nach § 34i GewO ungeeignet ist.

 

Mehr Information zum Thema und den Möglichkeiten zur Schließung der Deckungslücke  finden Sie in der nachfolgende Pressemitteilung von John Versicherungsmakler GmbH vom 11.03.2016 

 

 

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Pressemitteilung Hans John Versicherungs
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