Datenschutz beim Bestandsverkauf

Der Verkauf einer Maklerfirma oder eines Kundenbestandes ist sehr komplex. Wird der Übergang ohne kompetente Beratung allein durch Verkäufer und Käufer abgewickelt, kann es zu einer Überlagerung der monetären und organisatorischen Fragen gegenüber den rechtlichen Fragen kommen.

 

Die Kundendaten gehören beim Übergang einer Firma oder eines Kundenbestandes zu den besonders sensiblen Themen. Die Frage der Existenz von Maklerverträgen oder der Maklervollmachten wird zur Kernfrage. Gibt es diese Verträge im Verhältnis Makler zum Kunden nicht oder nur teilweise, dann wird die Übertragung des Bestandes und die Weitergabe der Kundendaten ohne Zustimmung der Kunden an den Käufer schwierig. 

 

Dem Kunden reinen Wein zur Übernahme einschenken

 

In der Praxis hat es sich bewährt, dass der Kunde mit einem Antwortbrief schriftlich auf das Makleranschreiben mit seinem Einverständnis (oder einem Widerspruch) antwortet. Eine weitere Möglichkeit ist es, mit dem Kunden spätestens in so einer Situation einen entsprechenden Maklervertrag zu vereinbaren und zu unterschreiben, der einen entsprechendem Passus zum Einverständnis zur Datenweitergabe im Falles eines Verkaufes oder einer anderen Nachfolge enthält. In jedem Fall ist dem Kunden aber ein explizites Widerspruchsrecht einzuräumen.

 

Bei den Datenschützern besteht noch ein gewisses Verständnis für die Übergabe von Namen und Postanschriften von Kunden. Kritisch wird es aber bei sensiblen Daten wie Kontoverbindungen, eMail-Adressen oder auch Daten zu den von Kunden gekauften Produkten. 

 

Bußgelder drohen bei Verstoß gegen Datenschutzregelungen

 

Lassen Sie sich beim Kauf oder Verkauf eines Maklerunternehmens oder eines Bestandes von einem spezialisierten Experten beraten und begleiten. In dieser häufig einmaligen Situation im Berufsleben von Maklern ist Erfahrung und Kompetenz eines Dritten empfehlenswert.

Die Weitergabe dieser Daten ist „nur zulässig, wenn die betreffenden Kunden in die Übermittlung solcher Daten eingewilligt haben oder zumindest – bereits im Vorfeld – auf die geplante Übermittlung hingewiesen, ihnen ein Widerspruchsrecht eingeräumt wurde und sie nicht widersprochen haben.“

 

Legen Sie besonders Aufmerksamkeit auf einen korrekten Übergang der Kundendaten. Vermeiden Sie als Käufer oder Verkäufer einen zu hemdsärmlichen Umgang mit den besonderen Assets einer Maklerfirma. Die unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Ordnungswidrigkeiten dar... Weiterlesen →

 

 

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