Urteil zeigt, Einschränkungen der Pflichten in Maklerverträgen können Makler schützen

Immer wieder treffen wir bei Bestandsabwertungen oder bei Strategieberatungen für Maklerfirmen auf ein großes Manko - fehlende Maklerverträge mit Kunden. Häufiges Argument: für Kunden mit nur einem Vertrag lohnt sich das Ganze nicht.

 

Ein Urteil des OLG Hamm dürfte weitere Argumente dafür liefern, in jedem Falle mit dem Kunden einen schriftlichen Maklervertrag anzuschließen. Denn eine mündliche oder fehlende Vereinbarung kann existenzgefährdende Folgen für einen Makler haben.

 

Worum ging es im konkreten Fall?  Die klagenden Kunden beauftragten den beklagten Makler Ende des Jahres 2009 in den Geschäftsräumlichkeiten der Ehefrau, weil sie mit der bisherigen Betreuung durch den Versicherungsagenten der B Versicherungs-AG unzufrieden waren.

 

"Der Beklagte erhielt zumindest einen Ordner mit Unterlagen zu bestehenden Versicherungen der Eheleute – u.a. der Wohngebäudeversicherung – bei der B Versicherungs-AG ausgehändigt. Die bestehende Wohngebäudeversicherung hatte eine feste Laufzeit bis zum 14.12.2012.

 

Unter dem 14.12.2009 wurde ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen. In dessen Ziffer 1 („Gegenstand des Auftrags“) trug der Beklagte später verschiedene private Versicherungen (Privathaftpflicht, Hausrat, Wohngebäude, Glas, Kfz) der Eheleute P bei der B Versicherungs-AG ein.

 

Weiter heißt es dort:

 

„Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, unaufgefordert über die weiteren Risiken seines Gewerbebetriebes und /oder seiner privaten Risiken informiert zu werden. Hierzu bedarf es einer konkreten schriftlichen Aufforderung durch den Auftraggeber.“

 

Grundlage des positiven Urteils für den Makler war folgender Leitsatz:

 

"Aus der Sachwalterrechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich "zugunsten" des Versicherungsmaklers, dass sich der Maklerauftrag in der Regel nur auf das von seinem Kunden ihm zur Prüfung bzw. Optimierung aufgegebene Risiko bzw. Objekt bezieht. Hingegen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Versicherungsmaklers, die gesamte Versicherungssituation des Kunden ungefragt einer umfassenden Prüfung zu unterziehen."

 

Lesen Sie mehr zu dem zitierten Urteil über diesen Link.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0