Für was gilt eine Schweigepflichtentbindung?

Das Thema Umfang von Schweigenpflichtentbindungen kennt wohl jeder Versicherungsvermittler. Den Kunden ist es unangenehm, wenn Versicherer und damit "Dritte" über alle und jedes Auskünfte von den Ärzten bekommen.

 

Dementsprechend ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes aus 2013 interessant. Dabei ging es um folgendes:

 

"Eine Versicherungsnehmerin machte gegenüber ihrem Berufsunfähigkeitsversicherer Ansprüche wegen eingetretener Berufsunfähigkeit aufgrund von Depressionen geltend. Die auf dem Antragsformular des Versicherers vorgedruckte Schweigepflichtentbindungserklärung, die eine Ermächtigung zur Einholung sachdienlicher Auskünfte u. a. bei behandelnden Ärzten, Krankenhäusern, anderen Personenversicherern und Behörden enthielt, strich die Versicherungsnehmerin durch. Sie erklärte sich lediglich zur Erteilung von Einzelermächtigungen bereit. Daraufhin übersandte der Versicherer vorformulierte Erklärungen zur Schweigepflichtentbindung der Krankenkasse, zweier Ärztinnen und des Rentenversicherers, die diese „umfassend“ zur Auskunftserteilung über „Gesundheitsverhältnisse, Arbeitsunfähigkeitszeiten und Behandlungsdaten“ sowie im Fall der Rentenversicherung über die „berufliche Situation“ ermächtigen sollten. Nachdem die Versicherungsnehmerin auch diese Erklärungen nicht unterschrieb und um weitere Konkretisierung der gewünschten Auskünfte gebeten hatte, lehnte der Versicherer eine weitere Bearbeitung des Leistungsantrags wegen der fehlenden Schweigepflichtentbindungen ab."

 

"Die von der Versicherten erhobene Klage auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung hatte vor den Zivilgerichten keinen Erfolg. Das LG und das OLG Nürnberg vertraten die Ansicht, dass es der Versicherungsnehmerin zur Erhaltung ihres Leistungsanspruchs zumutbar gewesen sei, die Einzelermächtigungen vor der Unterzeichnung selbst weiter einzuschränken oder die darin genannten Unterlagen selbst zu beschaffen und dem Versicherer vorzulegen.

 

Auf die Verfassungsbeschwerde der Versicherungsnehmerin hat das BVerfG nunmehr die zivilgerichtlichen Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen."

 

Lesen Sie hier mehr zur Begrünfung des höchsten deutschen Gerichtes.

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