Vereinbarung zur Unkündbarkeit einer Honorarvereinbarung in Verbindung mit einer Nettopolice unwirksam

"Der BGH hat entschieden, dass die Unkündbarkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung in Zusammenhang mit einem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag (sog. „Nettopolice“) unwirksam ist – BGH, Urteil vom 12. März 2014 – IV ZR 295/13."

 

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs benachteiligt eine Regelung, dass eine Kostenausgleichs-vereinbarung trotz Kündigung des in Verbindung stehenden Lebens- oder Rentenversicherungs-vertrages unkündbar sein soll, den Versicherungsnehmer unangemessen. Eine solche Klausel ist daher unwirksam. Das bedeutet, dass ein Versicherungsnehmer zusammen mit der Kündigung seines Versicherungsvertrages die Kündigung oder ggfs. den Widerruf der Kostenausgleichsvereinbarung aussprechen kann."

 

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