Interessante Urteile zur Wohngebäudeversicherung

Schmökern Sie auch gerne in Gerichtsurteilen?

 

Ich mache das regelmäßig zu verschiedenen Themen. In letzter Zeit habe ich mir mal die jüngsten Urteile zu Wohngebäudeversicherungen vorgenommen. Schauen wir uns mal drei an.

 

Grob fahrlässige Herbeiführen eines Leitungswasserschadens

 

Das Landgericht Gießen hatte in einer Sache zu urteilen, in der ein Versicherungsnehmer einen Leitungswasserschaden grob fahrlässig herbei führte. Was war passiert?  Er hatte mit einem Schlauch eine Verbindung zwischen der Heizungsanlage und einer Wasserleitung herstellt, um die Heizungsanlage mit Wasser zu befüllen.

 

Fast wie im Film brach er den Vorgang ab, weil er durch ein Klingeln an der Haustür gestört wurde. In der rund 20 minütigen Abwesenheit des Versicherungsnehmers hatte sich der unter Druck stehende Schlauch von der Wasserzuleitung gelöst und das austretendes Wasser drang durch die Geschoss-decken vom Dachgeschoss bis ins Erdgeschoss vor. Ein immenser Schaden entstand.

 

Das Gericht befand, dass der Versicherungsnehmer  sich weder durch ein Augenblicksversagen noch durch eine Ablenkung durch den Besucher entschuldigen kann. Ganz klar, grobe Fahrlässigkeit. Das Gericht entschied 2014, dass dieses Verhalten den Versicherer zu einer Leistungskürzung gemäß § 81 Abs. 2 VVG um 50% berechtigt.

 

Sturmbedingtes Eindingen von Regenwasser

 

Das OLG Karlsruhe urteilte 2014, dass vom Haftungsausschluss nach § 6 Abs. 3 a FEVB 2001 sind nur solche Schadenfälle betroffen sind, in denen sich das Schadensereignis bei natürlicher Betrachtung weit weniger als eigentlicher Elementarschaden darstellt, sondern überwiegend als die Verwirklichung eines im Gebäude selbst angelegten erheblichen Risikos,

wobei der Elementargewalt eher die Funktion eines letzten Auslösers zukommt.

 

Ein Sachverständiger hatte in dem Fall festgestellt, dass das Dach nicht die erforderliche Regensicherheit aufgewiesen habe. Außerdem stellte er fest, dass das Herausragen von Nägeln aus der Dachverkleidung andere Ursachen als die Einwirkung des Sturmes haben könne. Insbesondere seien die Nägel nicht nur auf der vermeintlich vom Sturmschaden betroffenen straßenseitigen Dachseite gelockert gewesen, sondern auch auf der anderen Dachseite. 

 

Immer wieder ein "schönes" Thema - Innenliegende Regenwasserleitungen

 

Das Landgericht Wuppertal hatte mit einer Klausel in den VGB-2008 zu befassen. Es ging dabei um Regenwasserschäden, die sich aus Regenwasserleitungen ergaben, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind.

 

Aus versicherungsrechtlicher Sicht handelt es sich um eine innerhalb des Gebäudes verlegte Regenwasserleitung, wenn sie sich innerhalb des räumlichen Bereiches befunden hat, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt war.

 

Der Versicherungsfall ist schon eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachterrasse niedergegangenen Wassers in die Regenrinne gelangt und von dort durch die mangelhafte Abdichtung in das Gebäude eingedrungen ist. 

 

Vielleicht haben Sie jetzt auch wieder einmal einen Impuls bekommen sich mit aktuellen Rechtsurteilen aus der Versicherungsbranche zu befassen.

 

 

 

 

 

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