Frage der möglichen Insolvenz von Pools bewegt Makler

Vermittler fragen sich berechtigt, was passiert, wenn der Pool, dem sie ihren gesamten Bestand übertragen haben, wirtschaftlich nicht durchhält und in die Insolvenz geht.

 

Sind dann die selbst erarbeiteten Bestände weg und Insolvenzmasse? Sind die vertraglichen Bindungen an den Pool, die der Vermittler eingeht (eingehen soll) überhaupt noch eine Selbständigkeit?

 

Maklerbestand und Insolvenzordnung

 

Aus rechtlicher Sicht wird das Thema Maklerbestand und Insolvenz eines Dienstleisters oder Pool wie folgt beurteilt: „Die §§ 103 ff. InsO geben dem Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Erfüllung gegenseitiger Verträge im Interesse der Sicherung der Insolvenzmasse umfangreiche Rechte und Befugnisse, mit denen er beispielsweise die Erfüllung von bestehenden Verträgen verlangen kann, oder diese einseitig beenden kann.“ (2)

 

Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth, Berlin, schreibt dazu weiter: „Die Insolvenzordnung regelt für bestimmte Verträge beispielsweise, dass der Insolvenzverwalter wählen kann, ob der Vertrag erfüllt oder beendet wird."

 

Insolvenzordnung sieht in der Regel keine Bevorzugung von Gläubigern vor

 

Die IHK Stuttgart hebt in einer Information zum Thema Insolvenz hervor, dass grundsätzlich in einem Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleich behandelt werden. Danach sind „Insolvenzgläubiger ... alle Gläubiger, denen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein begründeter Vermögensanspruch gegen den Schuldner zusteht.

 

Lesen Sie bei Interesse den kompletten Artikel, der auf über 8 Seiten zu den Hintergünden des Themas umfassend informiert.  Klicken Sie hier 

 

P.S. Rechtsanwalt Norman Wirth können Sie auch zum Seminar MaklersRente am 18.09.2014

live erleben und mit ihm die o.g. Fragen diskutieren. Anmeldungen zum Seminar hier.

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0