Die Bilanzierungspflicht ist die gesetzliche Verpflichtung, einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu
erstellen. Sie gilt für Kapitalgesellschaften (wie GmbHs), Personenhandelsgesellschaften (wie OHGs und KGs) und für Einzelunternehmer sowie
Gewerbetreibende, die bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreiten. Freiberufler (wie Ärzte
oder Journalisten) sind in der Regel nicht bilanzierungspflichtig, sondern können eine einfache Einnahmenüberschussrechnung erstellen.
Wer ist bilanzierungspflichtig?
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Kapitalgesellschaften:
Alle Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und GmbH & Co. KG sind bilanzierungspflichtig.
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Personenhandelsgesellschaften:
OHG, KG und PartG sind in der Regel bilanzierungspflichtig.
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Einzelunternehmer und Gewerbetreibende:
Sie sind bilanzierungspflichtig, wenn sie im Handelsgesetzbuch (HGB)
buchführungspflichtig sind, was der Fall ist, wenn sie entweder einen Jahresumsatz von über 800.000 € oder einen Jahresgewinn von über 80.000 €
erzielen.
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Freiberufler:
Freiberufler, wie Ärzte, Steuerberater oder Journalisten, unterliegen nicht der
Bilanzierungspflicht. Sie können stattdessen eine
Einnahmenüberschussrechnung erstellen.
Was bedeutet Bilanzierungspflicht?
Wenn ein Unternehmen bilanzierungspflichtig ist, muss es am Ende jedes
Geschäftsjahres einen Jahresabschluss erstellen, der mindestens aus folgenden Bestandteilen besteht:
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Eine Bilanz, die Vermögen und Schulden gegenüberstellt.
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Eine Gewinn- und Verlustrechnung, die Erträge und Aufwendungen gegenüberstellt.
Bilanzierung versus Einnahmenüberschussrechnung
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Bilanzierung:
Erstellung eines vollständigen Jahresabschlusses mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Diese Methode ist aufwendiger und dient als Grundlage für steuerliche und wirtschaftliche
Entscheidungen.
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Einnahmenüberschussrechnung:
Eine einfachere Form der Gewinnermittlung, bei der Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt
werden. Diese ist für Freiberufler und bestimmte andere Unternehmen ausreichend, sofern die Umsatz- und
Gewinngrenzen nicht überschritten werden.
(Erstellt mit Fachkompetenz unseres Steuerberaters und KI-Unterstützung, auch fürs
Foto)